Schenkungssteuer
Einige Menschen haben das große Glück, im Rahmen eines Immobilienerwerbs keine Immobilienfinanzierung abschließen zu müssen, weil ihnen Immobilien geschenkt werden. Dies kommt in der Praxis häufiger vor, als viele Menschen denken. In den meisten Fällen wird auf diese Weise verfahren, um Nachlass-Angelegenheiten frühzeitig zu klären bzw. zu regeln. Es gibt zahlreiche Menschen, die ein Teil ihres Immobilienvermögens bereits zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen, um diese vor einer späteren Zahlung hoher Erbschaftssteuern zu schützen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass auch die Schenkung von Immobilien steuerpflichtig sein kann.
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Wird das Eigentum an einer Immobilie per Schenkung übertragen, muss der Beschenkte unter bestimmten Umständen die so genannte Schenkungssteuer entrichten. Ob er diese Steuer entrichten muss, hängt von seinem Freibetrag ab. Sollte der Freibetrag nicht überschritten werden, wird die Schenkungssteuer nicht fällig. Wird er hingegen überschritten, muss der Differenzbetrag aus dem Immobilienwert und dem Freibetrag versteuert werden.
Auf welche Höhe sich die Schenkungssteuer beläuft ist von mehreren Faktoren wie zum Beispiel der Steuerklasse sowie dem Wert der Immobilie abhängig. Die Ermittlung der Steuerlast gestaltet sich als äußerst komplex. Eine ausführliche Erläuterung der Steuerermittlung würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen. Deshalb folgen lediglich grundlegende Informationen bezüglich der Ermittlung der Steuerlast.
Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Steuerlast bildet der Wert der jeweiligen Immobilie. Bei unbebauten Grundstücken lässt sich dieser vergleichsweise einfach berechnen. Hierfür wird der durchschnittliche Bodenrichtwert herangezogen, der abschließend um 20 Prozent gemindert wird. Bei bebauten Grundstücken gestaltet sich die Wertermittlung schon erheblich schwieriger. In den meisten Fällen wenden die Finanzämter das Ertragswertverfahren an. Sollte hierbei ein Wert ermittelt werden, der unterhalb des Grundstückswerts liegt, so wird der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Weil es sich bei der Schenkungssteuer um ein äußerst komplexes und umfangreiches Thema handelt, kann allen Interessierten nur dazu geraten werden, sich mit einem Steuerexperten in Verbindung zu setzen. Gerade wenn es darum geht, eine optimale Nachlassregelung zu finden, ist es unerlässlich, mit einem erfahrenen Steuerberater zusammenzuarbeiten. Nur so wird man letzten Endes eine Lösung entwickeln können, die zu einer möglichst niedrigen Steuerlast führt.
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