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 Grunderwerbsteuer


Der Großteil angehender Immobilienkäufer und Bauherren hat bereits einmal etwas von der Grunderwerbsteuer gehört. Doch genaueres Wissen über diese Steuer liegt nur bei den wenigsten vor - insbesondere was die Ermittlung des Steuerbetrags betrifft. Im Folgenden sind alle wichtigen Informationen über die Grunderwerbsteuer zu finden.

Die Grunderwerbsteuer wird beim Erwerb von Immobilieneigentum fällig. Sie wird von den Bundesländern erhoben, die dazu berechtigt sind, sie an die jeweiligen Städte und Gemeinden weiterzuleiten. Die gesetzliche Grundlage bildet das Grunderwerbsteuergesetz. Dieses Gesetz besagt, dass die Grunderwerbsteuer vom Käufer der jeweiligen Immobilie zu entrichten ist. Dieser erhält einen Steuerbescheid, aus welchem die genaue Höhe der Steuerlast hervorgeht. Mit dem Ergehen des Steuerbescheids bleibt dem Käufer ein Monat Zeit, um die Steuer zu entrichten. Damit sich ein Käufer vor der Zahlung nicht drücken kann, muss die Begleichung der Steuer vor der Eigentumsumschreibung erfolgen. So lange die Steuerschuld nicht beglichen wird, kann keine Umschreibung der Eigentumsverhältnisse vorgenommen werden. Um die Eigentumsumschreibung veranlassen zu können, muss der Käufer die so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen, die das Finanzamt nach vollständiger Begleichung der Steuerlast erstellt.


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Was die Höhe der Grunderwerbsteuer betrifft, so ist anzumerken, dass diese von den einzelnen Bundesländern festgesetzt wird. Bis 2006 galt ein bundeseinheitlicher Steuersatz von 3,5 Prozent. Diesen Wert haben viele Bundesländer inzwischen nach oben korrigiert. Wer z. B. in der Bundeshauptstadt Berlin Immobilien erwirbt, muss Grunderwerbsteuern in Höhe von 4,5 Prozent entrichten; Brandenburg und Thüringen verlangen mittlerweile sogar 5 Prozent. In anderen Bundesländern ist eine Erhöhung fest geplant.

 

Die Bemessungsgrundlage der Steuer bildet der Objektwert. Allerdings wird kein Wertgutachten für die Ermittlung der Steuerlast benötigt. Stattdessen setzen die Finanzbeamten den Wert an, der im Kaufvertrag festgehalten ist. Wird das Eigentum an einer Immobilie per Schenkung übertragen, so kann den Vertragspartien nur dazu geraten werden, den Wert der Immobilie im Überlassungsvertrag (bei Schenkungen werden keine Kaufverträge, sondern so genannte Überlassungsverträge angefertigt) festzuhalten, damit dieser als Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann. Ansonsten ist unter Umständen die Erstellung eines Wertgutachtens erforderlich.


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Beim Kauf von bebauten Grundstücken kommt es relativ häufig vor, dass die Gebäude mit Küchen oder auch mit anderem Inventar ausgestattet sind, das der Käufer übernehmen möchte. In diesem Fall kann den Vertragspartien dazu geraten werden, die Kaufpreissumme aufzuteilen. Denn sobald die vertraglich vereinbarte Summe in den Immobilienpreis sowie einen Inventarpreis aufgeteilt wird, muss das Inventar nicht mitversteuert werden. Auf diese Weise lässt sich die Steuerlast senken.

 

Wie einleitend bereits erwähnt wurde, ist die Grunderwerbsteuer vom Käufer zu entrichten. Selbstverständlich besteht aber auch die Möglichkeit, eine andere vertragliche Vereinbarung zu treffen. Sofern es gewünscht wird, kann im Kaufvertrag vereinbart werden, dass der Verkäufer die Grunderwerbsteuer an den Käufer zurückerstattet.

 

Übrigens gibt es einen Ausnahmefall, der eine Steuerbefreiung vorsieht. Die Leistung der Grunderwerbsteuer ist nicht erforderlich, wenn die Übertragung des Immobilieneigentums innerhalb der Familie in direkter Linie stattfindet. Solch ein Fall liegt zum Beispiel vor, wenn Eltern ihre Immobilie an ihre Kinder verkaufen oder verschenken.

 

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