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Drei-Objekt-Grenze

Die meisten Privatpersonen achten beim gewinnträchtigen Verkauf von Immobilien in erster Linie darauf, die Spekulationsfrist einzuhalten. Sie tun dies, um keine Spekulationssteuer entrichten zu müssen. Doch neben der Spekulationsfrist gibt es noch einen wichtigen Punkt zu berücksichtigen - gemeint ist die so genannte Drei-Objekt-Grenze. Im Folgenden wird sie ausführlich vorgestellt.

Die Drei-Objekt-Grenze besagt, dass eine Privatperson innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren maximal drei Objekte bzw. Immobilien steuerfrei veräußern darf. Sobald ein Verkauf von mehr als drei Objekten erfolgt, wird der Verkäufer als gewerblicher Grundstücksverkäufer eingestuft. Dies hat für ihn zur Folge, dass er auf den erzielten Gewinn Einkommensteuer sowie Gewerbesteuer zu entrichten hat.

Außerdem ist zu beachten, dass es einige Unternehmen gibt, die von der Bauabzugssteuer befreit sind. In solch einem Fall, darf der Bauherr den gesamten Rechnungsbetrag auf direktem Wege begleichen. Allerdings muss er sich die Freistellungsbescheinigung vorzeigen lassen. Diese sollte er überprüfen, indem er sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzt. Das Gesetz sieht nämlich eine Haftung des Bauherren vor. Sollte das Unternehmen die Freistellungsbescheinigung gefälscht haben, so kann der Bauherr dafür belangt werden, wenn er die Steuer nicht einbehält. In solch einem Fall muss der Bauherr sogar mit einer Strafe rechnen. Selbiges gilt auch, wenn er sich der Teilnahme des Verfahrens verweigert und die Bauabzugssteuer nicht einbehält und somit auch nicht an die zuständigen Finanzämter abführt.


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Bezüglich des Zeitraums von fünf Jahren ist zu beachten, dass sich dieser keinesfalls nur auf die zeitliche Spanne zwischen Anschaffung und Verkauf bezieht. Im Falle der Errichtung oder der Modernisierung wird nicht mehr der Anschaffungszeitpunkt herangezogen. Stattdessen zählt der Beginn der jeweiligen Maßnahme als neuer Ausgangszeitpunkt. Sollte der Grund zur Annahme bestehen, dass der Eigentümer bereits seit der Anschaffung auf die Erzielung eines Verkaufsgewinns aus war, so ist das Finanzamt dazu berechtigt, die Haltefrist von fünf auf zehn Jahre zu verlängern. Im Übrigen zählt beim Verkauf von Eigentumswohnungen jede Wohneinheit als ein eigenes Objekt. Bei Ehepartnern gilt selbstverständlich, dass die Ehepartner jeweils drei Objekte bzw. insgesamt sechs Objekte verkaufen dürfen, ohne als gewerbliche Verkäufer eingestuft zu werden.


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Sollte ein Verkäufer die Drei-Objekt-Grenze nicht einhalten und innerhalb des fünfjährigen Zeitraums mehr als drei Objekte verkaufen, so befreit ihn dies nicht von der Zahlung der Spekulationssteuer. In solch einem Fall muss er sowohl Einkommensteuer bzw. Spekulationssteuer sowie Gewerbesteuer entrichten - sofern die Spekulationssteuer angesetzt werden darf.

Außerdem ist zu beachten, dass es einige Unternehmen gibt, die von der Bauabzugssteuer befreit sind. In solch einem Fall, darf der Bauherr den gesamten Rechnungsbetrag auf direktem Wege begleichen. Allerdings muss er sich die Freistellungsbescheinigung vorzeigen lassen. Diese sollte er überprüfen, indem er sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzt. Das Gesetz sieht nämlich eine Haftung des Bauherren vor. Sollte das Unternehmen die Freistellungsbescheinigung gefälscht haben, so kann der Bauherr dafür belangt werden, wenn er die Steuer nicht einbehält. In solch einem Fall muss der Bauherr sogar mit einer Strafe rechnen. Selbiges gilt auch, wenn er sich der Teilnahme des Verfahrens verweigert und die Bauabzugssteuer nicht einbehält und somit auch nicht an die zuständigen Finanzämter abführt.

 

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