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Steuern


Bei Kauf und Verkauf von Immobilien können unter bestimmten Umständen Steuern anfallen. Es sind gleich mehrere Art von Steuern, zu deren Erhebung der Fiskus berechtigt ist. Jedoch wissen nur die wenigsten Eigentümer und Käufer über diese Steuern Bescheid. Aus diesem Grund folgt eine Übersicht der wichtigsten Arten von Immobiliensteuern. Auf den nachfolgenden Seiten werden die einzelnen Steuerarten ausführlich vorgestellt.

Die wichtigste und gleichzeitig am häufigsten anfallende Steuer aus dem Immobilienbereich ist die Grunderwerbsteuer. Wie es der Name bereits verrät, wird sie beim Erwerb von Immobilieneigentum fällig. Sie ist vom Käufer zu entrichten und muss vor der Eigentumsübertragung entrichtet werden, ansonsten kann diese nicht erfolgen. Es gibt aber auch Ausnahmefälle, in denen keine Entrichtung der Grunderwerbssteuer erforderlich ist.


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Wird das Eigentum an einer Immobilie nicht nur einen Kauf, sondern durch eine Schenkung erlangt, so kann der neue Eigentümer unter Umständen dazu verpflichtet sein, die so genannte Schenkungssteuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuer ist vom Wert der Immobilie abhängig und kann sich gegebenenfalls auf einen stolzen Betrag belaufen. Allerdings ist eine Leistung der Schenkungssteuer nur erforderlich, wenn der Freibetrag des Beschenkten bereits vollständig ausgeschöpft wurde.

Eine weitere Steuer, die gegebenenfalls von Bauherren entrichtet werden muss, ist die Bauabzugssteuer. Allerdings entsteht in diesem Fall keine zusätzliche steuerliche Belastung. Stattdessen handelt es sich hierbei um eine Umlegung der Umsatzsteuer, die eigentlich von den Bauunternehmen abzuführen ist. Um illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit am Bau zu unterbinden, muss die Bauabzugssteuer vom Bauherrn an den Fiskus abgeführt werden.


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Erzielt ein Eigentümer durch den Verkauf seiner Immobilie einen Gewinn, so muss er den entstandenen Gewinn unter Umständen versteuern. Der Verkauf kann nämlich als Geschäft eingestuft werden, aus dem ein privater Veräußerungsgewinn hervorgeht. Ob der Gewinn zu versteuern ist, hängt davon ab, ob die Spekulationsfrist unterschritten oder eingehalten wurde.

Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Immobilien ist auch die Drei-Objekt-Grenze zu beachten. Tätigt ein Eigentümer innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als drei Immobilienverkäufe, kann ihm vom Fiskus ein gewerblicher Grundstückshandel unterstellt werden. In solch einem Fall wäre der Verkäufer dazu gezwungen, zusätzliche Steuern wie Einkommensteuer und Gewerbesteuer an den Staat abzuführen.

 

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