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Verbraucherkreditrichtlinie

Am 11. Juni 2010 trat die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU-VKR) in Kraft und brachte sämtliche Neuerungen mit, die die Vergabe von Krediten an Verbrauchern noch transparenter gestalten und Kreditkunden besser schützen soll.

Neuerungen: Ein strengeres Reglement gilt vor allem für die Werbung von Krediten sowie bei der vorvertraglichen Beratung. Ebenfalls wurden die Beendigungstatbestände überarbeitet und auch die vorzeitige Rückzahlung des Kredites vereinfacht.

In den Anwendungsbereich der EU-VKR fallen Verbraucherkredite über 200 Euro (Ratenkredit, Überziehungskredit, Renovierungskredit, etc.). Nicht betroffen sind zinslose Darlehen sowie Förderkredite. Für Immobilienkredite gibt es zusätzliche Sonderregelungen.

Banken, Sparkassen und Kreditvermittler sind verpflichtet, potentiellen Kunden bereits vor Vertragsschluss eine Reihe von Informationen zur Verfügung zu stellen. Die dafür eingeführten Mustervordrucke müssen der Nettodarlehensbetrag, der Sollzins (vorher „Nominalzinssatz“), der effektive Jahreszinssatz, der Gesamtbetrag des Kredits, die Vertragslaufzeit und die Auszahlbedingungen zu entnehmen sein. Durch die europaweite Vereinheitlichung der Muster für Kreditverträge haben Kreditnehmer jetzt die Möglichkeit, verschiedene Angebote besser miteinander zu vergleichen und können nicht mehr auf so genannte „Lockvogel-Angebote“ reinfallen.

Wird ein Kreditangebot beworben, müssen sich Banken und andere professionelle Kreditvergeber künftig an extra eingeführte Vorschriften halten. Zu dem beworbenen Produkt müssten folgende Angaben gemacht werden:

- Sollzinssatz (gebunden, variabel oder kombiniert)
- Nettodarlehensbetrag
- Vertragslaufzeit
- Effektiver Jahreszins
- sonstige Kosten

Dem Kunden muss zusätzlich ein realistisches Berechnungsbeispiel vorgelegt werden, dem der effektive Jahreszins zugrunde liegt, den mindestens zwei Drittel der beworbenen Kunden bekommen können.

Eine etwaige Restschuldversicherung zur Absicherung der Kreditraten bei Arbeitslosigkeit oder im Todesfall muss jetzt mit in den effektiven Jahreszins mit eingerechnet werden und darf nicht einfach mehr mitverkauft werden.

Kreditkunden haben jederzeit die Möglichkeit, ihr Darlehen ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die Bank darf dafür allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen, allerdings nur bis maximal 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages. (Gilt nicht bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen.)

Die Widerrufsfrist wird einheitlich auf 14 Tages festgelegt, vorausgesetzt die Widerrufsbelehrung erfolgt unverzüglich nach Vertragsabschluss.

Die neue EU-Verbraucherrichtlinie gilt für alle Neuverträge ab dem 11. Juni 2010.


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Banken sind flexibler in ihren Kreditangeboten geworden. Denn durch gesellschaftliche Veränderungen wie ständige hohe Jobmobilität, Angst vor Scheidung oder Arbeitslosigkeit erschweren Kunden die große Entscheidung, einen hohen Kredit aufzunehmen und/oder die eigenen vier Wände zu kaufen.

Heutzutage fordern Banken nur noch sehr selten Vorfälligkeitsentschädigungen. Im Gegenzug schlagen sie 0,45% Zinsen auf den Kreditzins auf.

Keine Sondertilgung boten vor einigen Jahren 95% der Banken. Das hat sich geändert. Jetzt bieten alle Banken Sondertilgungen an. Dafür erhalten sie entweder gar nichts oder nur 0,1% des Kreditbetrages.

Auch Direktbanken offerieren variable Sondertilgungsmöglichkeiten. So kann 2- bis 3-mal innerhalb einer Zinsbindung die Rate 1 bis 5 % monatlich variieren.

Deshalb entsteht oft neues Streitpotential um die Konditionen einer Baufinanzierung. Die Gerichte urteilten folgendermaßen:

 

Wertgutachten

Beschreibungen in einem Finanzierungsvertrag, dass der Bauherr für den internen Gebrauch Wertermittlungsgutachten zahlen soll, sind ungültig. Laut dem Landesgericht Stuttgart (LG Stuttgart, 20 O 9/07) sind diese Klauseln unangemessen und eine Benachteiligung des Käufers zugleich. Ein Käufer hat auf diese Zahlung einen Anspruch auf Rückforderung des Geldes.


Vorfälligkeit

Liegt ein Finanzierungsvertrag vor, der den Käufer zum vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag befähigt, muss die Bank weniger Entschädigung annehmen, als ohne diese Vereinbarung. Auf diese Weise muss die Bank alle offen stehenden Möglichkeiten der Sondertilgung zum Vorteil des Käufers auslegen. (Landgericht Darmstadt, 25 S 43/06).

 

Variabler Zins

Ein variabler Zins bedeutet, dass sich der Zinssatz eines Kredits nach dem jeweils aktuellen Vergleichszins, dem Zinssatz der EZB (Europäische Zentralbank), angleicht. Er kann sinken und steigen. Jede Bank ist verpflichtet, so schnell wie möglich auf diese Veränderung zu reagieren und den Darlehenszins des Käufers anzupassen. (Landgericht Bielefeld, 22 S 271/05).


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Verkauf von Krediten

Der Verkauf von Krediten beispielsweise von Banken an andere Investoren ist legitim. Dies ist auch gegen den Wunsch des Käufers laut Bundesgerichtshof möglich. (Bundesgerichtshof, XI ZR 195/05).

 

Kündigung

Wenn ein Kunde ein tilgungsfreies Baudarlehen aufgenommen hat und mit drei Zinsraten im Verzug steht, darf ihm nicht automatisch gekündigt werden, wenn der gesamte Kredit erst am Ende der Finanzierungslaufzeit beglichen wird. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 5 U 176/05).


Zwangsversteigerung

Scheinangebote einer Bank, um möglichst so preiswert wie möglich an eine bestimmte Immobilie heranzukommen, sind ungültig. Kommt eine Immobilie zur Zwangsversteigerung, muss der Preis bei dem ersten Versteigerungstermin mindestens die Hälfte des Verkehrswertes der Immobilie aufweisen. Ist dies nicht der Fall, hat der Eigentümer beispielsweise bei einem Versteigerungsbetrag von dreißig Prozent des Verkehrswertes ein Vetorecht, beschloss der Bundesgerichtshof (BGH V ZB 98).

Trotz all der neuen Möglichkeiten bei Immobilienfinanzierungen sollten Sie sich gut informieren, vergleichen und sich erst dann entscheiden.

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