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Teilungserklärung

Der Erwerb einer Eigentumswohnung unterscheidet sich vom Erwerb anderer Immobilien. Im Gegensatz zu den anderen Erwerbsarten, erlangt der Käufer nicht das Eigentum an der gesamten Immobilie, sondern lediglich einen Teil davon. Genauer gesagt: Der Käufer erwirbt einen so genannten Miteigentumsanteil. Auf welche Höhe sich der Anteil beläuft, hängt vom jeweiligen Objekt bzw. von der Größe der Wohneinheit ab. In der so genannten Teilungserklärung ist genau festgehalten, auf welche Höhe sich der Miteigentumsanteil einer bestimmten Wohnung bzw. einer Wohneinheit beläuft.

Der Abschluss einer Teilungserklärung ist verpflichtend, um Wohn- sowie Teileigentum begründen zu können. Ein kurzes Beispiel soll dies verdeutlichen: Wenn ein Bauträger ein Mehrfamilienhaus errichten möchte, erwirbt er in der Regel ein Grundstück. An diesem Grundstück sowie an der Immobilie, die darauf gebaut wird, hält ausschließlich er das Eigentum. Um die einzelnen Wohnungen an mehrere Käufer veräußern zu können, muss eine Teilung des Eigentums erfolgen.


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Damit die Teilung erfolgen kann, muss zunächst einmal die Baubehörde dem Vorhaben zustimmen. Die Behörde nimmt eine Überprüfung hinsichtlich der Abgeschlossenheit der einzelnen Wohneinheiten vor. Sobald die Baubehörde ihre Zustimmung erteilt, kann die eigentliche Teilung erfolgen, indem die Teilungserklärung erstellt wird. Diese erlangt übrigens erst Gültigkeit, nachdem sie durch einen Notar beurkundet wurde. Im Anschluss an die Beurkundung folgt die Erstellung einzelner Grundbuchblätter, die auch häufig als Wohnungsgrundbücher bezeichnet werden.

Wenn eine Eigentumswohnung finanziert werden soll, dann bestehen die Kreditinstitute in aller Regel auf die Einreichung einer Teilungserklärung. Sie wird für die Kreditprüfung benötigt, damit sich die zuständigen Sachbearbeiter ein Bild von der jeweiligen Immobilie und den vorherrschenden Eigentumsverhältnissen verschaffen können.


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Allerdings fällt es den meisten Käufern nicht gerade leicht, die Teilungserklärung zu beschaffen. Dies liegt primär daran, dass ein großer Teil der Verkäufer nicht weiß, um welche Art von Dokument es sich bei der Teilungserklärung handelt. Gleichzeitig ist es jedoch so, dass sich üblicherweise die Verkäufer im Besitz dieses Dokuments befinden. Sollte das nicht der Fall sein, gilt es die Teilungserklärung über einen anderen Weg zu besorgen. So bietet es sich beispielsweise an, Kontakt zur Hausverwaltung oder zu anderen Eigentümern herzustellen und dort nach einer Kopie zu fragen. Andernfalls ist es erforderlich, sich an die zuständige Baubehörde zu wenden oder an den Notar, der die Teilungserklärung einst beglaubigt hat. Dort sind die Dokumente in den jeweiligen Archiven zu finden - allerdings ist damit zu rechnen, dass die Baubehörde oder auch der Notar eine Bearbeitungsgebühr erheben werden.

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