Schenkung
In den meisten Fällen sind Eigentumsübertragungen von Immobilien auf Veräußerungsgeschäfte zurückzuführen. Allerdings muss eine Übertragung von Immobilieneigentum nicht zwingend auf einem Veräußerungsgeschäft basieren - es ist ebenso möglich, Immobilieneigentum per Schenkung zu übertragen. Damit die Eigentumsübertragung rechtens ist, sind jedoch einige Punkte zu beachten, die im Folgenden ausführlich vorgestellt werden.
Zunächst einmal muss zwischen dem Schenker und dem Beschenkten ein Rechtsgeschäft geschlossen werden. Im Falle der Übertragung von Immobilieneigentum muss dieses durch einen Notar beurkundet werden. Doch anders als bei Veräußerungsgeschäften schließen die beiden Parteien keinen Kaufvertrag ab. Stattdessen wird ein so genannter Überlassungsvertrag geschlossen, in welchem die Einzelheiten des Rechtsgeschäfts festgehalten sind.
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Genau betrachtet existieren zwischen einem Überlassungsvertrag und einem Kaufvertrag keine besonders großen Unterschiede. Wie im Kaufvertrag wird beispielsweise der Gegenstand der Transaktion ausführlich beschrieben. Des Weiteren werden sämtliche Rechte und Pflichten beider Parteien vertraglich festgehalten. Der einzige große Unterschied zwischen den beiden Vertragsarten besteht darin, dass im Überlassungsvertrag kein Kaufpreis festgehalten wird. Stattdessen geht aus dem Vertrag ausdrücklich hervor, dass die Eigentumsübertragung per Schenkung erfolgt und der Beschenkte somit keinen Kaufpreis zu entrichten hat.
Die Vorgehensweise bei der Schenkung entspricht exakt der Vorgehensweise, die beim Kauf von Immobilien Anwendung findet. Zunächst einmal wird vom Notar ein Entwurf des Überlassungsvertrags erstellt. Am besten ist es, wenn sich beide Parteien zuvor mit dem Notar treffen, um die Vertragsinhalte zu besprechen und ihre jeweiligen Wünsche und Forderungen zu äußern. Nachdem der Vertragsentwurf erstellt wurde, erhalten beide Parteien jeweils eine eigene Ausfertigung. Diese können sie im Bedarfsfall von ihren Anwälten oder auch von anderen Rechtsexperten überprüfen lassen. Sobald Einigung über die Vertragsinhalte besteht, kann die Vereinbarung eines Notartermins erfolgen, an welchem der Überlassungsvertrag unterschrieben wird. Nach der Vertragsunterschrift leitet der Notar die erforderlichen Schritte ein, damit das Grundbuchamt die Umschreibung der Eigentumsverhältnisse vornehmen kann.
Übrigens spielt der Überlassungsvertrag auch im Zusammenhang mit dem Thema Immobilienfinanzierung eine wichtige Rolle. Wenn der Beschenkte zum Beispiel das erhaltene Grundstück bebauen und die Finanzierung noch vor der Vertragsunterschrift in trockene Tücher bringen möchte, benötigt er eine Ausfertigung des Vertragsentwurfs, die er dem Kreditinstitut überlassen kann. Dieses benötigt den Entwurf, um eine Kreditprüfung durchführen zu können.
Abschließend noch ein Hinweis zum Thema Schenkung. In den meisten Fällen werden Schenkungen aus steuerlichen Gründen getätigt. Eltern verschenken einen Teil ihres Immobilienvermögens bereits zu Lebzeiten an ihre Kinder, um die spätere Erbmasse zu verringern. Auf diese Weise können die Kinder Steuern sparen. Allerdings gilt es entsprechende Transaktionen gut vorzubereiten, da auch Schenkungen besteuert werden können. Um keine oder eine möglichst geringe Schenkungssteuer entrichten zu müssen, empfiehlt es sich, die Hilfe eines Steuerexperten zu Hilfe zu nehmen.
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