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Notartermin

Vom Erbfall einmal abgesehen, kann die Übertragung von Immobilieneigentum nur erfolgen, wenn ein Rechtsgeschäft geschlossen wird. Dies bedeutet, dass entweder ein Verkauf oder eine Schenkung der Immobilie zu erfolgen hat. In beiden Fällen kann die Eigentumsübertragung nur erfolgen, wenn die jeweiligen Verträge durch einen Notar beurkundet werden. Aus diesem Grund ist es für beide Seiten unabdingbar, an einem Notartermin teilzunehmen. Die meisten Menschen sind sich der Tatsache bewusst, dass ein Notartermin stattfinden muss, damit die Übertragung des Immobilieneigentums vorgenommen werden kann. Allerdings wissen nur die wenigsten, wie solch ein Termin abläuft. Im Folgenden wird dieser Ablauf erläutert.

Damit ein Notartermin, an welchem das Rechtsgeschäft geschlossen wird, vereinbart werden kann, wird vorausgesetzt, dass sich beide Seiten über die Vertragsinhalte einig sind. Erst wenn dies der Fall ist, kann der Termin vereinbart werden. In Abhängigkeit vom Terminkalender des Notars dauert es unter Umständen mehrere Wochen, bis der Termin wahrgenommen werden kann.


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Zum Notartermin müssen beide Seiten zur selben Zeit vor dem Notar erscheinen. Weil die Übereignung aus Sicht des Deutschen Rechts kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft darstellt, dürfen sich die Seiten auch durch bevollmächtige Personen vertreten lassen. Das eigentliche Prozedere sieht wie folgt aus: Zunächst einmal müssen sich beide Seiten durch Vorlage ihrer Personalausweise gegenüber dem Notar legitimieren. Anschließend liest der Notar den gesamten Kaufvertrag den anwesenden Personen vor. In Abhängigkeit von den getroffenen Vereinbarungen kann dies auch etwas länger dauern. Abschließend stellt er den Beteiligten die Frage, ob sie den Vertrag verstanden haben. Wenn dies der Fall ist, werden sie darum gebeten, das Vertragswerk zu unterzeichnen, um das Rechtsgeschäft abzuschließen. Sollten es hingegen so sein, dass die Beteiligten angeben, einzelne Teile des Vertrags nicht verstanden zu haben, so werden die offenen Punkte in der Regel umgehend geklärt, um weiterhin einen Vertragsabschluss anstreben zu können. Stellt sich hingegen heraus, dass sich die Parteien über die Vertragsinhalte nicht einig sind, so wird der Notartermin bzw. die Vertragsunterschrift abgesagt.


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Nachdem das Vertragswerk von allen Beteiligten unterzeichnet wurde, gilt der offizielle Teil des Notartermins als beendet. Anschließend veranlasst der Notar weitere Schritte, damit die Eigentumsübertragung vorgenommen werden kann. Den wichtigsten Schritt stellt die Kontaktaufnahme zum Grundbuchamt dar. Dieses wird dazu aufgefordert, die Eintragung der so genannten Auflassungsvormerkung im Grundbuch der Immobilie vorzunehmen. Diese Eintragung verhindert, dass der Eigentümer ein weiteres Rechtsgeschäft eingehen kann, das eine Eigentumsübertragung der Immobilie vorsieht. Sofern der angehende Eigentümer eine Darlehensaufnahme anstrebt und die entsprechenden Informationen des Kreditinstituts bereits vorliegen, veranlasst der Notar auch gleich die Bestellung der Grundschuld.

In Abhängigkeit von der Zeit, die das Grundbuchamt benötigt sowie von weiteren Vereinbarungen, die vertraglich getroffen wurden, dauert es in der Regel noch einige Wochen, bis der Notar den Kaufpreis fällig stellt. Er fordert den angehenden Eigentümer dazu auf, den Kaufpreis zu entrichten. Dieser hat den geforderten Preis innerhalb einer festgelegten Frist zu bezahlen. Sobald die Kaufpreiszahlung beim Begünstigten eingegangen ist, wird der Notar die endgültige Eigentumsumschreibung veranlassen.

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