Grundschuldbestellung
Die meisten Kreditinstitute bestehen darauf, dass ihre Immobiliendarlehen über Grundpfandrechte besichert werden. Für die Darlehensnehmer bedeutet das, ihre Grundstücke mit Hypotheken oder Grundschulden zu belasten. Hypotheken werden allerdings nur noch selten eingetragen - in den meisten Fällen bestehen die Darlehensgeber auf die Eintragung von Grundschulden.
Die Eintragung bzw. Neueintragung von Grundschulden bezeichnet man als Grundschuldbestellung. Sie wird vom zuständigen Grundbuchamt vorgenommen. Allerdings kann die Eintragung nur veranlasst werden, wenn eine Bewilligung des Grundstückseigentümers vorliegt. Um den Eigentümer vor Missbrauch zu schützen, muss die Bewilligung zur Grundschuldbestellung entweder notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt sein. Aus diesem Grund unterschreiben viele Immobilienkäufer während des Notartermins nicht nur den Kaufvertrag. Sofern die notwendigen Dokumente und Informationen zur Grundschuldeintragung bereits vorliegen, lassen sie sich auch gleich die Bewilligung durch den Notar beurkunden. Somit kann ein zusätzlicher Notartermin umgangen werden, was gleichzeitig eine Verringerung der Kosten zur Folge hat.
Damit das Grundbuchamt die Grundschuldbestellung vornehmen kann, müssen neben der Bewilligung des Eigentümers noch weitere Dokument vorliegen. Unter anderem handelt es sich hierbei um ein Informationsschreiben des Gläubigers, aus welchem hervorgeht, wie die jeweilige Grundschuld gestaltet werden soll. So werden zum Beispiel konkrete Angaben zur Höhe des Grundschuldzinses benötigt. Des Weiteren muss dem Grundbuchamt explizit mitgeteilt werden, wenn anstatt einer Briefgrundschuld eine Buchgrundschuld eingetragen werden soll. Genaue Informationen zur Bedeutung der Grundschuld und den kurz angeschnittenen Gestaltungsmöglichkeiten sind in einem eigenen Artikel zum Thema Grundschulden zu finden.
In der Praxis kann es mehrere Tage oder sogar Wochen dauern, bis eine Grundschuld eingetragen wurde. Nach der Eintragung wird der Eigentümer des Grundstücks sowie der Gläubiger nochmals auf schriftlichem Wege informiert. Ergänzend wird dem Gläubiger auf dem Postweg die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zugesandt. Üblicherweise zahlen Kreditinstitute ihre Immobiliendarlehen nicht aus, bevor sie dieses Dokument erhalten haben.
Übrigens ist die Bestellung von Grundschulden nicht immer erforderlich. Eigentlich muss die Eintragung von Grundschulden nur vorgenommen werden, wenn keine eingetragenen Grundschulden existieren, die an das Kreditinstitut abgetreten werden können. Hierunter ist eine Übertragung bzw. Umschreibung von Grundschulden zu verstehen, die für den Eigentümer den Vorteil mit sich bringt, dass sie schlichtweg günstiger als eine Neueintragung ist. Gerade bei Umschuldungen bedient man sich oftmals der Abtretung, weil die eingetragenen Grundschulden auf ausreichend hohe Beträge lauten.
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