Bürgschaft
Eine Bürgschaft ist rein rechtlich gesehen ein einseitiger verpflichtender Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten, der in der Regel als Hauptschuldner bezeichnet wird. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einzutreten, falls dieser zahlungsunfähig ist oder aus anderen Gründen nicht zahlt. In der Praxis dienen Bürgschaften meistens als Kreditsicherheiten oder auch als Mietsicherheiten, um die entsprechenden Verträge für den Hauptschuldner überhaupt erst möglich zu machen.
Gesetzliche Regelungen für eine Bürgschaft in Deutschland
Die Bürgschaft wird im deutschen Recht in § 765 BGB behandelt, in dem die Pflichten des Bürgen, für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einzutreten, festgelegt sind. Nach § 767, 768 BGB ist das Bestehen einer Bürgschaft zu jedem Zeitpunkt an das Bestehen der Forderung geknüpft, weshalb die Bürgschaft auch oft als akzessorische Kreditsicherheit bezeichnet wird. Erlischt also die Forderung des Gläubigers, ist damit auch die Bürgschaft erloschen. Diese akzessorische Kreditsicherheit bezieht sich übrigens auch auf die Höhe der Forderung, so dass der Bürge immer nur für die Restschuld des Hauptschuldners eintritt.
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Einen weiteren Aspekt, der in der Praxis sehr wichtig ist, stellt die so genannte Einrede der Vorausklage dar. Diese ist in §771 BGB geregelt und besagt, dass der Gläubiger sich zunächst per Zwangsvollstreckung an den Hauptschuldner wenden muss, bevor er den Bürgen zur Zahlung der Schuld verpflichten kann.
Dies ist ein Punkt, der für viele Banken eine große rechtliche Hürde darstellt, weshalb diese von einem Bürgen eigentlich immer eine selbstschuldnerische Bürgschaft verlangen, bei der genau auf dieses Recht der Einrede der Vorausklage verzichtet wird. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Gläubiger also auch die Begleichung der Schuld vom Bürgen verlangen, ohne vorher gerichtlichen Druck auf den Hauptschuldner ausgeübt zu haben.
Formvorschriften für einen Bürgschaftsvertrag
Nach § 766 BGB muss eine normale Bürgschaft immer in schriftlicher Form erklärt werden, wobei es wichtig ist, die wichtigen Details wie den Gläubiger, den Hauptschuldner und natürlich auch die Art und die Höhe der Schuld relativ genau zu benennen. In der Praxis gibt es allerdings auch Bürgschaften, die ohne diese Vorschriften auskommen, Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Kaufmann bürgt, denn dessen Bürgschaft kann auch mündlich sein und ist immer selbstschuldnerisch. Sogenannte Blankobürgschaften sind für sich alleine zunächst nichtig, werden aber durch die Eintragung einer konkreten Schuld voll rechtswirksam.
Wann erlischt eine Bürgschaft?
Diese Frage impliziert eigentlich schon den wichtigsten Fall, in dem eine Bürgschaft nicht erlischt. Dabei handelt es sich um den Tod eines Bürgen, denn die Bürgschaft wird in diesem Fall vererbt, sofern der Erbe dieses antritt.
Gründe für ein Erlöschen der Bürgschaft sind hingegen die vollständige Tilgung der Hauptschuld, ein Verzicht des Gläubigers auf die Bürgschaft und natürlich auch die Nutzung der Bürgschaft durch den Gläubiger. Theoretisch kann ein Bürge den Bürgschaftsvertrag auch kündigen, wenn zum Beispiel eine andere Sicherheit ohne sein Einverständnis aufgegeben wird, was die Banken in der Praxis jedoch durch zusätzliche Klauseln oft verhindern.
Welche Möglichkeiten hat der Bürge nach Inanspruchnahme durch den Gläubiger?
Der Bürge hat das Recht nach § 774 BGB, die Forderung, die er für den Hauptschuldner in Folge der Bürgschaft beglichen hat, vom Hauptschuldner gerichtlich einzufordern. Die Forderung erlischt nämlich nicht durch die Zahlung des Bürgen, sondern geht nur auf ihn über. Durch die Bezahlung wird also der Bürge zum neuen Gläubiger und hat sogar Rechte aus weiteren akzessorischen Sicherheiten, die mit dieser konkreten Forderung zusammenhängen. Wenn also noch eine Hypothek aufgenommen wurde, kann sich der Gläubiger unter Umständen daraus bedienen.
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