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Grundstücksvermessung

Wer sich heutzutage einen Bauplatz sichern möchte, muss häufig schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt einen Kaufvertrag unterschreiben, um sich das Grundstück sichern zu können. Im Rahmen dieser Vorgehensweise erwerben die angehenden Bauherren oftmals Grundstücke, die immer noch als Bauerwartungsland deklariert sind und deshalb nicht umgehend bebaut werden können. Zuvor müssen diese Grundstücke erst erschlossen und vermessen werden.

 

Bei der Vermessung handelt es sich um eine so genannte Teilungsvermessung. Ziel einer Teilungsvermessung ist es, das Bauerwartungsland zu parzellieren bzw. in so genannte Bauparzellen einzuteilen. Die genauen Messdaten werden im Lageplan des Katasteramtes erfasst, und unter anderem dazu benötigt, die späteren Grundstücke genau abstecken zu können. Außerdem handelt es sich beim Lageplan um einen wichtigen Bestandteil der Bauunterlagen, die auch an Behörden wie zum Beispiel das Bauamt weitergeleitet werden müssen.


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Sollte man ein unvermessenes Grundstück oder ein Grundstück mit unvermessenen Teilflächen kaufen wollen, so kommt dem Kaufvertrag eine enorm hohe Bedeutung zu. Im Kaufvertrag muss unbedingt festgehalten sein, dass das Grundstück oder Teilflächen des Grundstücks noch nicht vermessen sind. Des Weiteren gilt es den Kaufpreis an eine feste Quadratmeterzahl bzw. Grundstücksfläche zu koppeln. Wenn sich nach der Vermessung herausstellt, dass das Grundstück kleiner als angenommen ist, so kann man auf eine anteilsmäßige Rückerstattung bestehen. Noch besser ist es allerdings, eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Kaufpreis erst nach abgeschlossener Teilvermessung des Grundstücks zu entrichten ist. Auf diese Weise kann der Käufer auf Nummer sicher gehen, auch keinen zu hohen Preis für das Grundstück zu bezahlen. Von einer „weicheren“ oder ungenaueren Vertragsvergestaltung ist hingegen abzuraten. Denn falls das Grundstück nach der Vermessung kleiner als erhofft ausfallt und keine genauen Vereinbarungen hinsichtlich Grundstücksgröße und Kaufpreis getroffen wurden, so kann es sich sehr schwierig gestalten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.


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Für die eigentliche Vermessung kann ein/e öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/-in oder das Katasteramt zuständig sein. Dies kann einen eigenen Vermesser oder auch ein privates Vermessungsunternehmen mit der Teilungsvermessung des Grundstücks beauftragen. Der Auftraggeber, ob als Bürger, Unternehmen oder Körperschaft, entscheidet selbst, ob der ÖbVI oder das Katasteramt den Auftrag ausführt.

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (die ÖbVI) sind laut dem Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BVDI) oft viel näher am Bürger als das jeweils zuständige Katasteramt. Aus diesem Grund führen die ÖbVI diese Aufgaben meist durch. Eine Ausnahme bildet Bayern. Denn in diesem Bundesland gibt es bisher den Berufsstand des ÖbVI noch nicht.   Die ÖbVI  sind in Sachen Vermessungs-,  Bau- und Grundbuchrecht immer ein sehr guter Partner. Bauherren als auch Grundstückeigner können sachverständig beraten werden. (Quelle: BDVI)

Allerdings muss man sich darüber im Klaren sein, dass es unter Umständen lange dauern kann, bis das Grundstück vermessen ist. Tatsächlich kann sich die Wartezeit auf einen Zeitraum von einigen Tagen bis zu mehreren Wochen belaufen. Die Auftragserteilung wird durch die entsprechende Vermessungsstelle beim Katasteramt beantragt. Hierfür sollte man einige Tage bis wenige Wochen Zeit einplanen. Anschließend benötigen die ÖbVI für die Vermessung ebenfalls ein paar Wochen.

Die gewonnenen Daten werden danach vom Katasteramt aktualisiert und  somit in die Liegenschaftskarte (ALK) übernommen. Das Grundbuchamt und das Finanzamt erhalten die Informationen über den neuen Zustand.

Anhand der womöglich langen Wartezeit wird klar, dass Bauherren über viel Geduld verfügen müssen. Möchte man sich mit komplexen Themen wie der Vermessung oder der Erschließung von Grundstücken nicht auseinandersetzen, so bietet es sich an, sich für den Kauf von Grundstücken zu entscheiden, die bereits vollständig vermessen und erschlossen sind. Auf diese Weise kann die Vorbereitungszeit für ein Bauvorhaben verkürzt werden. Grundstücke dieser Art werden jedoch zu höheren Preisen am Markt angeboten.

 

Kosten

Eine Teilungsvermessung ist natürlich mit Kosten verbunden, die vom Eigentümer zu tragen sind - es sei denn, es wurde im Kaufvertrag eine andere Vereinbarung bezüglich der Kostenübernahme getroffen. Die durchschnittlichen Kosten für die Teilvermessung privater Bauplätze sind schwer zu beziffern, da diese in Abhängigkeit zur Gebühren- und Kostenordnung eines jeweiligen Bundeslandes stehen. In die  Kosten fließen viele individuelle Faktoren ein, beispielsweise die Grundstücksgröße, die Länge des Grenzumfangs, die Anzahl der Grenzpunkte oder auch der Bodenrichtwertbereich. Die Gebührenvorschriften eines Bundeslandes sind veröffentlicht und bei ÖbVI und Ämtern gleich hoch. Die ÖbVI geben Interessierten gern über die Gebührenstruktur Auskunft.


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