Bereitstellungsgebühren
Nach der Unterschrift eines Darlehensvertrags fragen sich viele Menschen, ab welchem Zeitpunkt die ersten Zinszahlung zu leisten ist. Diese Frage ist einfach zu beantworten: im Bereich der Immobiliendarlehen werden Zinsen fällig, sobald Teile des Darlehensvertrags abgerufen bzw. ausgezahlt wurden. Die Zinsen werden selbstverständlich nur für die bereits abgerufenen Darlehensbeträge berechnet. Sofern ein Darlehen noch gar nicht abgerufen wurde, werden vom Darlehensgeber keine Zinsen berechnet.
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Allerdings wird dem Darlehensnehmer kein unbegrenzter Zeitraum eingeräumt, um seine Darlehen abzurufen. Schließlich müssen die Kreditinstitute ihre Darlehen refinanzieren und deshalb selbst Zinsen entrichten. Aus diesem Grund wird die kostenlose Bereitstellung des Darlehens auf einen bestimmten Zeitraum, den so genannten Bereitstellungszeitraum, begrenzt. Bei den meisten Kreditinstituten beläuft sich dieser Zeitraum auf sechs Monate, wobei es natürlich auch einige Darlehensgeber gibt, die den Bereitstellungszeitraum verlängern oder verkürzen.
Wird das Darlehen innerhalb des Bereitstellungszeitraums nicht vollständig abgerufen, so bestehen die Kreditinstitute auf die Zahlung von Bereitstellungsgebühren. Gründe, die einen Darlehensnehmer dazu bringen können, das Darlehen erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, gibt es gleich mehrere. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich bei der Abwicklung des Kaufs Schwierigkeiten anbahnen. Wesentlich häufiger sind Überschreitungen des Bereitstellungszeitraums jedoch bei Bauvorhaben festzustellen. In der Praxis kommt es sehr häufig zu Verzögerungen am Bau, so dass die einzelnen Darlehensbeträge erst später als ursprünglich geplant abgerufen werden.
Es gibt zwei unterschiedliche Methoden, derer sich die Kreditinstitute bedienen, wenn ein Darlehen nicht fristgerecht abgerufen wird. Einige Banken handhaben es beispielsweise so, dass der Darlehensnehmer eine feste Gebühr, die so genannte Bereitstellungsgebühr zu entrichten hat. In solch einem Fall wird üblicherweise ein Pauschalbetrag berechnet, dessen Höhe im Darlehensvertrag festgehalten ist. Allerdings ist die Erhebung einer pauschalen Bereitstellungsgebühr eher selten in der Praxis anzutreffen. Die meisten Kreditinstitute verfahren mittlerweile so, dass sie Bereitstellungszinsen berechnen. Hierbei handelt es sich um eine flexiblere Form der Gebührenerhebung. Die Bereitstellungszinsen sind vom Darlehensnehmer für den Betrag zu errichten, der noch nicht abgerufen wurde. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Bereitstellungszinssatz nicht dem Darlehenszins entspricht. Ist der Bereitstellungszeitraum überschritten, wird folglich der gesamte Darlehensbetrag verzinst, wobei für den noch nicht abgerufenen Betrag ein anderer Zinssatz angesetzt wird.
Nun ist es natürlich so, dass sich nur sehr wenige Darlehensgeber dafür begeistern können, Zinsen für einen Betrag zu bezahlen, den sie noch gar nicht in Anspruch genommen haben. Aus diesem Grund räumen die meisten Banken ihren Kunden die Möglichkeit ein, den Bereitstellungszeitraum an die persönlichen Bedürfnisse anzupassen. Die Verlängerung des Zeitraums ist in den meisten Fällen nur mit einem geringfügigen Zinsaufschlag verbunden.
Es sind vor allem Bauherren, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, und die bereitstellungszinsfreie Zeit gegen die Inkaufnahme eines höheren Darlehenszinses verlängern. Allerdings ist es gar nicht immer empfehlenswert, diesen Schritt zu gehen. Bei den meisten Kreditinstituten beläuft sich der Bereitstellungszins auf 0,25 Prozent pro Monat. Genau betrachtet ergibt das einen Zinssatz von gerade einmal 3 Prozent per annum - und dieser liegt in aller Regel unterhalb des eigentlichen Darlehenszinses. Dementsprechend gilt es genau zu kalkulieren, ob man tatsächlich einen Zinsaufschlag in Kauf nimmt, der die Zinsbelastung dauerhaft erhöht. Vor allem bei Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung ist es häufig besser, den Bereitstellungszins zu entrichten - denn genau betrachtet ist der Zinssatz sehr attraktiv und muss meistens nur für einen kurzen Zeitraum aufgebracht werden. Somit ist die finanzielle Belastung, die aus den Bereitstellungsgebühren resultiert, vergleichsweise gering.
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