Urteil: Finanzamt muss Wertzuwachs bei Immobilienverkauf zeitlich zuordnen
Das Finanzgericht Niedersachsen urteilte aktuell, dass Finanzämter bei Immobilienverkäufen u. U. nicht die gesamten Abschreibungen, sondern nur bestimmte Jahre besteuern dürfen. (Az. 9 V 280/11). Geklagt hatte ein Ehepaar, welches ihr 1996 gekauftes Einfamilienhaus nach acht Jahren 2004 wieder veräußerte. Der Verkaufspreis lag zwar mit rund 150.000 Euro fast auf der Höhe des Kaufpreises, jedoch wollte das Finanzamt die vollständigen Abschreibungen von 92.335,24 Euro als fiktiven Wertzuwachs ebenfalls berücksichtigen. Seit 1999 sind Gewinne aus Immobilienverkäufen zu versteuern, sofern der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Immobilienerwerb stattfindet. Zuvor galt eine sogenannte Spekulationsfrist von zwei Jahren, die jedoch durch die neue zehnjährige Frist ersetzt wurde. Zudem erhielten Verkäufer, die ihr Haus vor 1999 gekauft haben, einen Vertrauensschutz durch das Bundesverfassungsgericht: Beim Verkauf vor Ablauf der zehnjährigen Frist sind dann nur Gewinnanteile zu besteuern, die nach 1999 anfallen (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05).
Im vorliegenden Fall ermittelte das zuständige Finanzamt einen Anteil von ca. 62.451 Euro von 1999 bis einschließlich 2004. Dem widersprachen die Eheleute, die nur eine steuerpflichtige Summe in Höhe vom 14.753,55 festmachten. Die Richter entsprachen dieser Einschätzung und entschieden, dass bei der Ermittlung des steuerfrei zu belassenden Anteils des Veräußerungsgewinns (gem. §§22 Nr.2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) die Abschreibungen generell den tatsächlichen Zeiträumen zuzurechnen sind. Für das Ehepaar waren entsprechend nur die 14.753,55 Euro steuerlich betroffen. Der übrige Betrag war Zeiträumen vor 1999 zuzuordnen und kann nicht mehr besteuert werden.
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