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Wohnungskauf: Schadenersatz bei schlechter Beratung

Wenn ein Mitarbeiter eines Wohnungsvermittlers nicht oder falsch über die Risiken eines Wohnungskaufs aufklärt, kann das Anrecht auf Schadenersatz bestehen. Im vorliegenden Fall des Landgerichts LG Berlin klagte ein Wohnungskäufer gegen ein Immobilien-Handeshaus. Ein vom Handelshaus eingesetzter Vermittler hatte dem 50-Jährigen vorgerechnet, dass sich eine angebotene Wohnung einzig durch Mieteinnahmen sowie steuerliche Ersparnisse finanzieren ließe. Die Wohnung war als Kapitalanlage angedacht. Am gleichen Tag wurde der Mann zu einem Notar geführt. Der Käufer verfügte zum Zeitpunkt des Kaufs lediglich über ein mittleres Einkommen und ließ den Erwerb aufgrund der Beratung voll, d. h. ohne eigenes Geld zu investieren, finanzieren.

Kurzfristig stellte sich heraus, dass sich die Ankündigung des Vermittlers als unwahr herausstellte und sich die Immobilie nicht selbst trug. Entsprechend wollte der Mann die Kaufabwicklung wieder rückgängig machen. Das LG Berlin gab dem 50-Jährigen nun in einem Urteil Recht (1 O 10/11): Da sich der Mitarbeiter der Vermittlungsfirma einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hatte, könne der Kläger den Kaufvertrag rückabwickeln. Der Mitarbeiter hatte die Rentabilität des Kaufs nachweislich nur für die kurze Zeit nach dem Wohnungskauf dargelegt und wissentlich das Alter des Käufers, Darlehenslaufzeiten sowie andere Risiken des Kaufs unerwähnt gelassen.