Lexikon
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
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Verzichtet ein Bürge auf die Einrede der Vorausklage - geregelt durch den Paragraphen 773 des Bürgerlichen Gesetzbuches -, handelt es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Bei der Einrede auf Vorausklage darf der Gläubiger sich erst dann an den Bürgen wenden, wenn alle Versuche gescheitert sind, die noch ausstehenden Forderungen über das bewegliche Vermögen des Schuldners auszugleichen. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft muss der Bürge sofort mit seinem gesamten Vermögen haften. Er kann in dem Fall nicht verlangen, dass der Gläubiger eine Vorausklage gegen den Hauptschuldner anstrebt.
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