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Grundschuld

Die Grundschuld stellt ein Grundpfandrecht dar. Sie wird durch die Paragraphen 1191ff des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Die Grundschuld wird in das Grundbuch eingetragen und lastet somit auf dem Grundstück. Der Kreditgeber ist durch den Grundbucheintrag dazu berechtigt, das Grundstück zu verwerten, sollte der Darlehensnehmer nicht in der Lage oder willens sein, den Immobilienkredit zurückzuzahlen. Das macht die Grundschuld zu einer der wichtigsten Kreditsicherheiten im Rahmen der Baufinanzierung. Möglich sind zwei Formen der Grundschuld: Die Buchgrundschuld, bei der ausschließlich der Grundbucheintrag erfolgt, und die Briefgrundschuld, für die zusätzlich ein Grundschuldbrief ausgestellt wird. Die Grundschuld ist abstrakt - im Gegensatz zur Hypothek - und somit nicht an eine bestimmte Forderung gebunden. Daher werden auch keine Forderungen ins Grundbuch eingetragen, was sich bei späteren Umschuldungen oder Abtretungen als kostengünstiger erweist. Aus diesem Grund greift die Grundschuld inzwischen häufiger als eine Hypothek. Allerdings bleibt die Grundschuld bestehen, selbst wenn der Kredit bereits komplett getilgt wurde. Gelöscht wird sie nur auf Antrag.

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