Lexikon
- Erbpacht
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Erbpacht ist der umgangssprachliche Ausdruck für das Erbbaurecht, dessen gesetzliche Grundlage am 15. Januar 1919 mit dem Gesetz über das Erbbaurecht geschaffen wurde. Seit Ende November 2007 heißt die Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG), inhaltlich wurde es nicht geändert. Von Bedeutung ist dabei der Paragraph 1. Demnach ist das Erbbaurecht das veräußerliche und vererbliche Recht, ein Gebäude auf (oder unter) dem Grund und Boden eines Dritten zu errichten und zu besitzen. Das Erbbaurecht ist zeitlich begrenzt. In der Regel wird der Erbbaurechtsvertrag über einen Zeitraum von 99 Jahren geschlossen. Möglich sind auch kürzere Fristen von 50 oder 60 Jahren. Vergeben werden Erbbaurechte in erster Linie durch öffentliche oder private Institutionen. Kirchen, Stiftungen und Gemeinden ermöglichen jüngeren Familien über die Erbpacht, günstig zu bauen, da das Grundstück nicht gekauft werden muss. Dafür fällt ein jährlich zu entrichtender und im Vertrag vereinbarter Erbbauzins an. Die Höhe und alle weiteren Bedingungen, etwa die Art und Weise der Bebauung sowie die Größe des geplanten Hauses, werden über den Erbbauvertrag geregelt. Der Vertrag wird notariell beglaubigt und das Erbbaurecht an erster Rangstelle im Grundbuch eingetragen. Ein eigenes Erbbaugrundbuch, das zusätzlich angelegt wird, erlaubt es, das Erbbaurecht zu beleihen. Während sich durch die Erbpacht durchaus finanzielle Vorteile ergeben, auch bei der Grunderwerbssteuer, zeigen sich die Nachteile, wenn das Haus verkauft werden soll. Der Eigentümer des Grundstücks hat normalerweise ein Vorkaufsrecht und muss entsprechend gefragt werden, wenn ein Verkauf anstehen sollte. Zudem gelten Gebäude, die auf Erbbaugrund errichtet wurden, als weniger begehrt.
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