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Erbbaurecht

Das Erbbaurecht wird in der Regel für einen Zeitraum von 99 Jahren vereinbart - seltener über 50 oder 60 Jahre - und ist damit zeitlich befristet. Hausbauer erwerben sich über die Erbpacht das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu bauen und zu besitzen. Das Recht ist veräußerlich und vererbbar. Die gesetzliche Grundlage bildet das Erbbaurechtsgesetz, das bereits 1919 verabschiedet wurde. Interessenten, die ein Haus bauen wollen, eröffnet sich darüber günstig die Möglichkeit, Grund und Boden zu erhalten. Denn der Erbbauzins, der jährlich für die Nutzung des Grundstücks an den Eigentümer gezahlt werden muss -teilweise auch nur einmalig -, ist meist niedriger als die Kreditzinsen, die bei einem Kauf berechnet würden. Auch die Grunderwerbssteuer fällt beim Erbbaurecht geringer aus. Um ein Erbbaurecht in Anspruch zu nehmen, muss mit dem Inhaber des Grundstückes ein notariell beglaubigter Vertrag aufgesetzt werden. Die Erbpacht wird im Grundbuch eingetragen, grundsätzlich an erster Rangstelle. Da ein eigenes Erbbaugrundbuch angelegt wird, besteht später die Möglichkeit, das Erbbaurecht mit Grundpfandrechten zu belasten. Der Nachteil des Erbbaurechts liegt darin, dass zum einen die Art der Bebauung vom Grundeigentümer vorgegeben werden kann, zum anderen der Verkauf des Hauses später häufig nur mit Zustimmung des Inhabers erfolgen darf. Das gilt besonders dann, wenn ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde.

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