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Eigenheimzulage

Von der Eigenheimzulage profitieren nur noch Bauherren bzw. Hauskäufer, die ihren Bauantrag vor dem 1. Januar 2006 gestellt oder den Kaufvertrag vor diesem Termin abgeschlossen haben. Denn zum 1. Januar 2006 hat die Bundesregierung die Eigenheimzulage abgeschafft. Eingeführt wurde sie am 1. Januar 1996 mit dem Ziel, selbst genutztes Wohneigentum in Form finanzieller Zulagen zu fördern. Die gesetzliche Grundlage bildete das das Eigenheimzulagegesetz, kurz EigZulG, das den Paragraph 10e des Einkommensteuergesetzes ersetzte. Damit der Antrag auf Eigenheimzulage bewilligt wurde, durfte das Einkommen von Ledigen nicht über 70.000 Euro und das von Verheirateten nicht über 140.000 Euro im Jahr betragen. Gewährt wurde die Eigenheimzulage für einen Zeitraum von maximal acht Jahren in Höhe von einem Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten. Die Obergrenze lag bei 1.250 Euro im Jahr. Familien hatten zudem Anspruch auf die Kinderzulage von 800 Euro je Kind. Bei Niedrigenergiehäusern zahlte der Staat zusätzlich noch eine Sonderzulage von 205 Euro, wenn es sich um einen Neubau handelte. Die Auszahlung erfolgte per Überweisung jeweils zum 15. März bzw. im ersten Jahr einen Monat nach Erhalt des Förderbescheides. Ausschlaggebend für die Zahlungen war der Nutzungsbeginn, damit nicht automatisch das Jahr, in dem das Haus gekauft oder fertiggestellt wurde.

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