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Betriebs- oder Bewirtschaftungskosten

Immobilien verursachen laufende Kosten, die als Betriebs- oder Bewirtschaftungskosten bezeichnet werden. Bei vermieteten Objekten muss zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten unterschieden werden. Kosten, die als nicht umlagefähig gelten, dürfen dementsprechend nicht auf die Mieter umgelegt werden. Dazu gehören alle Ausgaben für die Instandhaltung, nötige Reparaturen, die Verwaltung der Immobilie oder das Mietausfallwagnis. Die wichtigsten Posten, die laut II. Berechnungsverordnung umgelegt werden dürfen sind: Die Grundsteuer, die Kosten für die Wasserversorgung, die Entwässerung, die Straßenreinigung, die Müllabfuhr, den Schornsteinfeger und den Hauswart, die Aufwendungen für einen Aufzug, die Beleuchtung, die Gemeinschaftsantenne und die Außenanlagen sowie die Beiträge für die Haftpflicht- und Sachversicherungen. Daneben gibt es den Kosten, die den Mietern verbrauchsabhängig in Rechnung gestellt werden, beispielsweise für die Heizung oder Warmwasser.

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