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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das beim zuständigen Amtsgericht geführt wird. Ihm sind die Eigentumsverhältnisse, Lasten und Beschränkungen des jeweiligen Grundstückes zu entnehmen. Einsicht nehmen darf jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, beispielsweise potentielle Käufer der jeweiligen Immobilie. Dabei genießt das Grundbuch öffentlichen Glauben. Die aufgeführten Tatbestände gelten demnach als richtig. Juristisch betrachtet, ist der Begriff des Grundbuchs nicht eindeutig definiert. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Grundbuchverordnung (GBO) haben unterschiedliche Vorgaben. Laut GBO gibt es im Grundbuch für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt. Das BGB betrachtet das Grundbuchblatt als eigentliches Grundbuch für das Grundstück. Gegliedert ist das Grundbuch in drei Teile. Die Aufschrift nennt das Amtsgericht, bei dem das Grundbuch geführt wird, den Bezirk und die Nummer des Grundbuchblattes. Teil zwei ist das Bestandsverzeichnis. Hier werden die Gemarkung, die Nummer des Flurstücks und der Flurkarte, die Wirtschaftsart, die Große und Lage sowie die Zu- und Abschreibungen des Grundstückes aufgeführt. Am wichtigsten sind die drei Abteilungen eines jeden Grundbuchs. In der ersten Abteilung werden die Eigentumsverhältnisse erfasst, in der zweiten die Beschränkungen und Lasten und in der dritten die Grundpfandrechte, die auf das Grundstück eingetragen wurden. Für Wohnungseigentum und das Erbbaurecht gibt es besondere Grundbücher. In der Regel werden die Grundbücher elektronischen und nicht mehr ausschließlich in Papierform geführt. Das erleichtert die Bearbeitung und einen schnelleren Zugriff auf die Daten. Möglich wird durch die digitale Form auch ein Zugriff von außen, etwa durch den Notar oder das Kreditinstitut.

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