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Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung gibt dem Interessenten an einem Grundstück zumindest in einigen Punkten die Sicherheit, dass sich der Verkäufer doch nicht anders entscheidet oder Maßnahmen ergreift, die sich später als nachteilig für neuen Besitzer erweisen könnten. Das wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn nach den ersten Gesprächen Belastungen oder Verfügungen über das Grundstück vorgenommen würden. Verhindern lässt sich das durch die Auflassungsvormerkung, die in der Abteilung II des Grundbuches eingetragen wird. Sie bildet die Vorstufe zur eigentlichen Auflassung, der notariell beurkundeten Einigung von Käufer und Verkäufer. Ohne Zustimmung des angehenden Grundstückskäufers sind derlei Änderungen nach der Auflassungsvormerkung nicht wirksam. Auch ein Verkauf an eine andere Person wird dadurch verhindert. Die Vormerkung ändert jedoch nichts an den möglichen Folgen, sollten Gläubiger im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers ihre Rechte durchsetzen wollen.

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