Lexikon
- Auflassung
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Mit der Auflassung einigen sich Käufer und Verkäufer darüber, dass das Eigentum an einer Immobilie übertragen wird. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften zu diesem Schritt gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor. Der Paragraph 873 des BGB regelt den Erwerb durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch. Die Vorgaben für die Auflassung an sich sind dem Paragraphen 925 zu entnehmen. Demnach ist für die Übertragung des Eigentums nach Paragraph 873 die Anwesenheit beider Teile (Käufer und Verkäufer) vor einer zuständigen Stelle (Notar) erforderlich. Entgegengenommen wird die Auflassung, die nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen darf, durch einen Notar, der den Rechtsakt beurkundet. Übertragen wird das Grundstück bzw. das Eigentum jedoch erst, wenn die vereinbarte Summe gezahlt und der Eintrag im Grundbuch vorgenommen wurde. Um sich den Anspruch auf eine Immobilie zu sichern, besteht die Möglichkeit vor der eigentlichen Auflassung eine Auflassungsvormerkung vornehmen zu lassen. Sie wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen und verhindert, dass ohne Zustimmung des Grundstückskäufers, also des Auflassungsberechtigten, Belastungen oder Verfügungen über das Grundstück vorgenommen werden oder es an einen Dritten verkauft wird.
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